Satzung vom 17.06.1994

– Änderung von § 11.5 durch Beschluss der JHV vom 3. September 2010 –
– Änderung der §§ 8 und 10.3 durch Beschluss der JHV vom 9. September 2011 –
– Änderung von § 15.2 durch Beschluss der JHV vom 5. Juli 2013 –
– Änderung von § 12 durch Beschluss der JVH vom 6. Juli 2018

§ 1

1.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der §§ 52 ff AO 77 i. d. jeweils gültigen Fassung und zwar insbesondere durch Förderung des Schachsports.

1.2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

§ 2

Der SV Kamen 1930 ist dem Schachbezirk Hamm/Unna und den Dachorganisationen, wie z.B. dem Schachbund Nordrhein-Westfalen und dem Deutschen Schachbund, angeschlossen. Er setzt sich aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern zusammen. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

§ 3

3.1
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des 1. Beitrages, nach Möglichkeit per Lastschrift. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Abmeldung nach Zahlung aller Beitragsrückstände. Schließt sich ein Spieler einem anderen Schachverein an, wird er erst freigegeben, wenn alle Beiträge bis zur Abmeldung bezahlt sind.

3.2
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßige Kostenerstattungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 4

Alle Mitglieder des Vereins können in alle Ämter gewählt werden. Sie unterliegen der Satzung des Vereins und der Verpflichtung aus dieser Mitgliedschaft. Mit dem Austritt oder mit einem Ausschluss eines Mitglieds erlöschen dessen Rechte im Verein und an dessen Vermögen. Sämtliches Eigentum des Vereins ist diesem bei einem Austritt unverzüglich zurückzugeben.

§ 5

Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Jede ordentliche Versammlung kann erforderliche Sonderumlagen mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Beiträge sind eine Bringschuld und möglichst im Voraus, i. d. R. per Lastschrift, zu entrichten. Mitglieder mit Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr werden vom Geschäftsführer gemahnt, und können vom Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden.

§ 6

Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag durch der Beschluss der Versammlung mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden. Auf Ausschlussanträge ist in der Einladung zu einer Versammlung besonders hinzuweisen. Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 7

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und dem Inventar besteht. Der Verein haftet nicht für Unfälle und Diebstähle bei Veranstaltungen und Versammlungen.

§ 8

Organe des Vereins sind:
– Die Jahreshauptversammlung
– Die Halbjahresversammlung
– Der Vorstand

Der Vorstand:
8.1 Erster Vorsitzender
8.2 Geschäftsführer
8.3 Zweiter Vorsitzender

– Diese, genannt der geschäftsführende Vorstand, vertreten den Verein mit Einzelberechtigung nach innen und außen. –

8.4 Erster Spielleiter
8.5 Zweiter Spielleiter
8.6 Jugendwart
8.7 Pressewart
8.8 Webmaster

Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Jahres gewählt. Bei mehreren Wahlvorschlägen muss geheim abgestimmt werden. Wiederwahl ist zulässig. In Ausnahmefällen dürfen auch mehrere Vorstandfunktionen in einer Hand sein. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied bestellt der Vorstand einen kommissarischen Vertreter. Bestätigung oder Neuwahl erfolgt in der nächsten Jahreshauptversammlung.
Bei Vorliegen von Verfehlungen eines Vorstandsmitglieds kann jede ordnungsgemäß eingeberufene Versammlungen mit einfacher Mehrheit eine Amtsenthebung beschließen. Die Jahreshauptversammlung ist berechtigt zu konkreten Anlässen Ausschüsse zu wählen. Der 1. und der 2. Spielleiter stellen gemeinsam die Turnierpläne des Vereins auf. Sie sind befugt, hinsichtlich des Spielbetriebs selbständige Entscheidungen zu treffen. Ihre Aufgabenaufteilung ist ihnen selbst überlassen.
Der Pressewart und der Webmaster leiten gemeinsam die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Sie sind befugt, hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit selbständige Entscheidungen zu treffen. Ihre Aufgabenaufteilung ist ihnen selbst überlassen.

§ 9

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Ihm obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung von Versammlungs- und Vorstandsbeschlüssen so wie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Barauslagen und sonstige Ausgaben für den Verein werden gegen Quittung erstattet. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, in dringenden Fällen gemeinsam mit einem weiteren Vor – standsmitglied selbständig Entscheidungen zu treffen. Diese müssen dem Gesamtvorstand oder der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, auf der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu geben.

§ 10

Der Schachverein Kamen 1930 hat folgende Kommissionen:

10.1 Spielleiterkommission:
Sie besteht aus dem 1. und 2. Spielleiter, den Mannschaftsführern und dem 1. Vorsitzenden. Sie kann hinsichtlich der Mannschaftsaufstellungen selbständige Entscheidungen treffen.

10.2 Kassenprüfung:
Von den zwei Kassenprüfern muss einer jedes Jahr auf der Jahreshauptversammlung neu gewählt werden. Diese Funktion darf nicht länger als zwei Jahre in Folge bekleidet werden.

10.3 Jugendvertretung:
Die Interessen der Jugend des Schachvereins Kamen werden nach innen und außen vom Jugendwart (§ 8.6) und dem Vereinsjugendsprecher vertreten. Der Vereinsjugendsprecher wird am Ende, bzw. Anfang, eines Geschäftsjahres vom Jugendwart für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vereinsjugendsprecher kann werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 11

11.1
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.06. – 31.05. eines Jahres. In jedem Kalenderhalbjahr findet eine Versammlung statt. Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird die Jahreshauptversammlung durchgeführt.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte umfassen:
– Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
– Geschäftsberichte des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes
– Neuwahl des Vorstandes
– andere Wahlen
– Spielbetrieb
– Verschiedenes

11.2
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

11.3.
Anträge zur Durchführung außerordentlicher Versammlungen oder Misstrauensanträge müssen vom Vorstand oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich eingebracht werden; sie sind innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

11.4
Die Abstimmung von Anträgen erfolgt in der Reihenfolge, in der sie gestellt sind. Eine einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Abstimmung ist offen, auf Antrag jedoch geheim; siehe hier die Bestimmungen des § 8.

11.5. Ehrungen:

11.5.1
Für 25jährige Mitgliedschaft und für 50jährige Mitgliedschaft werden Ehrungen in geeigneter Form durchgeführt.

11.5.2
Für herausragende Verdienste um den SV Kamen 1930, einschließlich langjähriger Mitgliedschaft, können Mitglieder/Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitg1iedern bzw. Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.
Ehrenvorsitzende dürfen an allen Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 12

Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist im Vereinslokal auszuhängen und auf unserer Homepage zu veröffentlichen. Auf der nächsten Versammlung muss das Protokoll genehmigt werden.
Sämtliche Protokolle und Beschlüsse sind zu archivieren. Dieses obliegt dem Geschäftsführer.

§ 13

Gültig sind die jeweiligen Spiel- und Turnierordnungen des Deutschen Schachbundes, des Schachbundes NRW und des Schachbezirks Hamm/Unna.

§ 14

Schüler und Jugendliche erhalten bei Teilnahme an Turnieren und anderen Veranstaltungen für den SV Kamen 1930 die Fahrtkosten ersetzt, sofern sie sich noch in einer Ausbildung befinden. Dasselbe gilt für bedürftige Erwachsene, soweit es die Kassenverhältnisse zulassen. Über die Höhe der jeweiligen Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

§ 15

15.1
Die Auflösung des Schachverein Kamen 1930 kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Zu dieser Versammlung muss schriftlich mindestens sechs Tage vorher eingeladen worden sein.

15.2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks, fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Kamen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

§ 16

Jede Satzungsänderung bedarf der 2/3 Mehrheit einer Jahreshauptversammlung.

Eine Antwort zu Satzung vom 17.06.1994

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